Die Problematik der Heimatlosigkeit im Lichte des Naturrechts
Die Problematik der Heimatlosigkeit im Lichte des Naturrechts

Die Problematik der Heimatlosigkeit im Lichte des Naturrechts

von Helmut Krebs

Grotius (als Hugo de Groot 1583 in Delft geboren, 1645 in Rostock gestorben) darf als der Begründer des neuzeitlichen Naturrechts gelten.1 Seine Leistung für die Entwicklung des modernen Rechtsgedankens liegt in der Säkularisierung der Begründung, d.h. darin, dass Grotius die Vernunft zum alleinigen Richter über Recht und Unrecht einsetzt und damit die Kirche und die Theologen entthront. Er wurde praktisch bedeutend durch seine Mitwirkung am Frieden von Münster (1648, drei Jahre nach seinem Tod), mit dem unter den Dreißigjährigen Krieg ein Schlussstrich gezogen wurde. Als sein Hauptwerk wird „Das Recht des Krieges und des Friedens“ (1625) betrachtet. Er begründete, dass auch der Krieg keinen rechtlosen Zustand schafft, weil die unveräußerlichen Naturrechte des Menschen weiter bestehen. Unvorstellbare Grausamkeiten, Kriegsgräuel und Überfälle auf die Zivilbevölkerung, die Tausende Menschen heimatlos machten, waren die Übel seiner Zeit. Uns drängt sich der Vergleich mit der heutigen Lage in Syrien auf. Im Hinblick auf die Heimatlosen der Bürgerkriegsländer in Vorderasien lohnt es sich, einen Blick zu werfen in Grotius Schrift.

Ich zitiere die wichtigsten Passagen des II. Kapitels des ersten Buches „Über das, was allen Menschen zusteht“2:

I. Unter den Ursachen des Krieges folgt nun mehr die wegen erlittenen Schadens, und zwar zuerst, wegen Schadens an unserem Eigentum. Es gehört aber uns etwas anders nach gemeinem Menschenrecht und anders nach unsrem besonderen Recht.

II. Gott hat dem menschlichen Geschlechte gleich mit der Erschaffung der Welt das Recht auf alle Dinge niederer Art gegeben. … Deshalb konnte im Anfange jeder nach seinem Bedürfnis nehmen, was er wollte, und verzehren , was er konnte. Eine solche Ausübung des gemeinsamen Rechtes vertrat die Stelle des Eigentums. Denn das, was einer sich angeeignet hatte, konnte ohne Unrecht der Andere ihm nicht mehr nehmen. … Als sich die Zahl der Menschen und des Viehs vermehrte, wurden die Ländereien nicht bloß nach Stämmen, wie früher, sondern nach Familien geteilt. … Es ergibt sich hieraus, weshalb man von der Gütergemeinschaft erst bei den beweglichen Sachen und später bei den unbeweglichen abgegangen ist.

IV. (Aus dem Urrecht der Aneignung) folgt zuerst, dass in der höchsten Not das alte Recht des Gebrauchs wieder auflebt, als wären die Güter noch gemeinsam.

VIII. Zweitens kann es nicht zugelassen werden, wenn der Besitzer sich in gleicher Not befindet.

IX. Drittens muss, wo es möglich ist, Ersatz geleistet werden.

XII. So ist ein Fluss als solches Eigentum des Volkes, in dessen Land er fließt, oder dessen, welches das Volk in seiner Gewalt hat. … Aber derselbe Fluss als vorbeifließendes Wasser bleibt gemeinsam, so dass jeder daraus trinken und schöpfen kann.

XIII. Deshalb müssen die Länder, Flüsse und die im Eigentum befindlichen Meeresteile zum Durchgang für gerechte Zwecke offen stehen; z.B. wenn jemand, aus seinem Lande verjagt, in die Fremde gehen will, oder wenn man mit einem jenseitigen Volke einen Handel treiben will, oder wenn man das Seinige durch einen gerechten Krieg erlangen will.

XV. Es muss auch erlaubt sein, dass die Durchfahrenden und Durchreisenden sich der Gesundheit oder sonstiger billiger Ursachen halber eine Weile aufhalten dürfen. … Daraus folgt auch, dass vorübergehend eine Hütte errichtet werden darf, etwa an der Küste, selbst wenn diese bewohnt sein sollte.

XVI. Aber selbst ein dauernder Aufenthalt darf den Fremden, welche, aus ihrer Heimat vertrieben, um Aufnahme bitten, nicht abgeschlagen werden, sobald sie sich den bestehenden Staatsgewalten und Einrichtungen für die öffentliche Ruhe unterwerfen.

XVII. Befinden sich jedoch innerhalb des Gebietes verlassene und wüste Ländereien, so müssen sie den Ankömmlingen auf ihr Ersuchen überlassen werden, weil das, was niemand bebaut, auch nicht als im Besitz befindlich gelten kann, sofern nur die oberherrliche Gewalt dem alten Volke unversehrt bleibt.

XX. Jedem steht frei, was er will, zu erwerben oder nicht zu erwerben.

Es ist schon erstaunlich, aus dem 17. Jahrhundert eine Stimme zu vernehmen, die ein Naturrecht aller Menschen postuliert zu wandern, zu siedeln, zu nehmen, wenn sie in Not sind, und zu handeln. Naturrecht bei Grotius bedeutet, dass es ein Recht ist, das nicht durch Gesetze aufgehoben werden kann und das in Übereinstimmung mit Gottes Wille besteht.

Der Klassische Liberalismus lehnt in rechtlichen und moralischen Fragen theoretische Begründungen auf der Grundlage des Naturrechts oder der Metaphysik ab. Doch wir befinden uns gut hundertfünfzig Jahre vor dem Auftreten des Klassischen Liberalismus. Grotius übte neben Locke den größten Einfluss auf die Glorious Revolution (1688/89) in England aus. Wir können ihn in die Reihe der frühen Liberalen stellen. Der Klassische Liberalismus muss die involvierten Fragen utilitaristisch begründen, doch wird er keineswegs hinter die Humanität des Frühliberalismus zurückfallen.

Bei der Einwanderung der Syrer handelt es sich nicht um ein Problem geregelter Einwanderung, sondern um eine Völkerwanderung heimatlos gewordener Massen. Einwanderungsgesetze und damit verbundene Sicherheitsmaßnahmen greifen hier im Augenblick der unmittelbaren Not nicht. Es ist notwendig, allgemeine Menschenrechte für sie festzustellen und zu gewähren. Die Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sie tatsächlich heimatlos sind. Das trifft nicht für die Flüchtlinge aus dem Balkan zu. Zu den Menschenrechten gehören aus meiner Sicht:

  • das Recht auf Leben und Freiheit

  • das Recht zu siedeln und zu handeln

Für die Gastnation ist jede Masseneinwanderung mit Entbehrungen und Konflikten verbunden. Dies um so mehr, wenn Kulturen aufeinander stoßen, die unverträglich sind. Die Missachtung der Frau durch einige der männlichen Einwanderer kann hier als Beispiel dienen. Daher sind die Proteste gegen die Einwanderung durch Ängste begründet. Sie sind es aber für Grotius nicht naturrechtlich.

Nicht nur die Einwanderer können sich auf Rechte berufen, auch die Menschen der Gastnation. Dazu gehört, dass die Einwanderer sich Recht und Gesetz der Gastnation unterstellen. Es kann auch nicht mehr Hilfe verlangt werden, als so viel, dass die Helfenden nicht selbst in Not geraten. Aber davon sind wir im Ganzen sehr weit entfernt; die Lage vor Ort muss individuell beurteilt werden.

Erst später, wenn die Bewegung angekommen und zum Stillstand gelangt ist, geht es um die Schaffung von Dauerlösungen. Ein Recht darauf, für immer versorgt zu werden, gibt es nicht. Aber dies fordert auch niemand. Sie müssen sich selbst ernähren. Der Hinweis auf das Recht zum Siedeln könnte aufgenommen werden, indem wir den Syrern Siedlungsraum zuweisen. Der kann in deutschen Gebieten liegen, die sich entvölkert haben, oder z.B. in Gebieten am Mittelmeer, sofern eine Nation bereit ist, ein neues „Israel“ für vertriebene Araber einzurichten. Wie auch immer, sie auszuschließen, in Lagern provisorisch zu versorgen, aus denen sich dann Dauereinrichtungen ohne Chance auf Eigenständigkeit ergeben, wäre nach Ansicht Grotius gewiss ein Bruch des Menschenrechts.

Grotius spricht davon, dass sich die Einwanderer der bestehenden Staatsgewalt unterstellen müssen. Er spricht nicht von Integration. Dies ließe sich auch nicht als ein Menschenrecht der aufnehmenden Nation begründen. Sich dem geltenden Recht zu beugen ist etwas anderes, als sich der Gastnation kulturell anzugleichen. Letzteres wäre ein Bruch mit dem Menschenrecht auf Selbstbestimmung (nichts anderes bedeutet Freiheit). Sie müssen sich nicht integrieren, sie müssen Recht und Gesetz achten. Doch sie dürfen ihre kulturelle Identität bewahren. Es ist aber fraglich, ob sie dies können. Es wird langfristig damit zu rechnen sein, dass der Zusammenprall mit unserer liberalen säkularen Kultur bei ihnen Erschütterungen auslösen wird und ihre Ansichten zum Wanken bringen. Dies betrifft ihre Haltung zu den Geschlechtern, zur Homosexualität, ihre religiöse Intoleranz und ihren Antisemitismus. In klassischen Einwanderungsländern sprechen alle Menschen die Hauptverkehrssprache, aber viele ihre Herkunftssprache zusätzlich. Es bestehen viele Glaubensgemeinschaften nebeneinander. Toleranz bedeutet, den Andersartigen zu dulden und zu ertragen; es bedeutet nicht ein Rechtsanspruch auf Rücksichtnahme durch die anderen oder gar ein Recht auf Angleichung der Lebensweise. Sie werden Toleranz lernen müssen.

Wir erleben einen Bruch des Gewohnten. Die Herausforderung ist nicht zu unterschätzen. Doch einzigartig ist sie nicht. Die Schwarzen, Latinos und Asiaten in den USA sind kulturell auch nicht integriert, sondern bilden Subkulturen, pflegen ihre eigenen Glaubensüberzeugungen und sprechen eigene Soziolekte oder Sprachen. Deutschland reibt sich die Augen. Die Globalisierung hat uns nun auch demografisch erreicht.

1Andreas H. Aure: Der säkularisierte und subjektivierte Naturrechtsbegriff bei Hugo Grotius. In: Forum Historiae Iuris. 13. Februar 2008

2Zitiert nach: Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und des Friedens in welchem das Natur- und Völkerrecht und das Wichtigste aus dem öffentlichen Recht erklärt werden, Bd. 1, Reprint der Ausgabe von 1869, 2007 Adamant Media Corporation, S. 239–261.