Bedingungen eines freiheitlichen Staates
Bedingungen eines freiheitlichen Staates

Bedingungen eines freiheitlichen Staates

Ein Working Paper von Helmut Krebs und Michael von Prollius

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Die schleichende Pervertierung von Demokratie, Recht und Marktwirtschaft durch einen wuchernden Parteienstaat erfolgt heute vor allem durch drei Entwicklungen:

1. durch die Aushöhlung der nationalen Souveränität – Rechtsbefugnisse werden an nicht legitimierte supranationale Einrichtungen übertragen,

2. durch die Bildung eines Staats im Staate,

3. durch die Pervertierung des Recht auf allen Ebenen.

Das ist zusammen mit einem Verfall des liberalen Denkens eine gefährliche Entwicklung. Es ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Scheitern des liberalen Projekts an sich, sondern stellt eine reversible Entwicklung dar. Eine Rückkehr zu den liberalen Prinzipien ist möglich. Allerdings stellt dies eine Herausforderung für eine ganze Generation dar. Ziel dieses Essay ist es, einen Grundriss für die Lösung dieses Problems der schleichenden Pervertierung von Demokratie, Recht und Marktwirtschaft zu skizzieren.

A. Der Begriff des Staates

Unter Staat verstehen wir in der deutschen Sprache zweierlei: eine souveräne Nation und ein Organ derselben.

Eine souveräne Nation bedeutet eine Einheit aus Gebiet, Bevölkerung und Rechtsordnung, die sich selbst bestimmt und so von anderen Nationen abgrenzt. Zur Verwaltung der öffentlichen Aufgaben werden Einrichtungen geschaffen, die ebenfalls im Begriff „Staat“ zusammengefasst werden, darunter Parlament, Regierung und Gerichtswesen mit den jeweiligen untergeordneten Einrichtungen sowie Polizei und Streitkräfte.

Zur Unterscheidung der beiden Begriffsebenen gewöhnen wir uns an, Nation und Staat zu unterscheiden, erstere für die von außen anerkannte Einheit von Gebiet, Bevölkerung und Rechtsordnung, letztere für das vielschichtige Organ desselben.

Schließlich noch eine sprachliche Anmerkung: Wenn von dem Staat die Rede ist, dann dient diese Bezeichnung als vereinfachender Kollektivbegriff, denn der Staat(sapparat) setzt sich aus vielen Tausend Menschen zusammen. Der Staat ist also bereits sprachlich ein sich selbst bestätigender Konstruktivismus.

Der engere Begriff des Staates

Der Staat im engeren Sinne erfüllt eine Reihe von Aufgaben und Funktionen, die in der Regel unter dem Begriff der Gewalten zergliedert werden. Legislative, Exekutive und Judikative sind die drei klassischen Gewalten des Staates, die öffentliche Meinung wird in neuerer Zeit häufig „vierte Gewalt“ genannt, weil ihr eine unverzichtbare Funktion zukommt; sie stellt aber dennoch keine formale Institution dar, die in der Verfassung geregelt ist. Die öffentliche Meinung ist ein vielschichtiges Konstrukt, das einem spontanen Entwicklungsprozess unterliegt, der rascher vorangeht als der Wandlungsprozess der drei klassischen Gewalten.

Staat im Staate (Deep State/ Tiefer Staat)

Damit werden Organe des Staates bezeichnet, die sich der Kontrolle und Anordnung durch die legitimen drei Gewalten entziehen oder zugleich Bestandteil der drei Gewalten sind (auch Deep State/Tiefer Staat). Ein Beispiel wäre die Justiz oder Teile der Justiz, die sich nicht an die Rechtsregeln und Gesetze hält; andere verbreitete Beispiele sind Streitkräfte, Polizei und Geheimdienste, die ihre eigenen Agenden verfolgen. In Entwicklungsländern ist das Phänomen als Teil des Neopatrimonialismus bekannt. In entwickelten Ländern, etwa in den USA oder in europäischen Staaten, bestehen vielfache Verflechtungen zwischen Interessengruppen und dem Staat, die Koalitionen zu beiderseitigem Vorteil bilden – auf Kosten Dritter. Ein Beispiel ist der Finanzsektor in den USA, darin insbesondere die (Groß)Banken, die mit der amerikanischen Staatsführung verbandelt sind. Infolgedessen ändert sich bei wechselnden Präsidenten die Finanzpolitik nicht, und auch ein Wechsel der beiden Parteien (Republikaner und Demokraten) wird durch beiderseitige gute Verbindungen ausbalanciert. Hintergrund der Verbindung ist der beiderseitige Nutzen: während die Staatsvertreter die Banken zur Umverteilung jenseits des Haushalts nutzen und damit ihren Handlungsspielraum massiv erweitern, profitieren die Banken von Garantien, Bailouts und einer Regulierung, die ihre Gewinnmöglichkeiten steigert. Ähnliche Beziehungen bestehen in Deutschland zwischen Großunternehmen und Verbänden einerseits und Parteien andererseits. Infolgedessen spielt der Regierungswechsel durch einen Wechsel von Parteien nur eine geringe, wenn überhaupt eine Rolle. Lukrative Posten in der Privatwirtschaft für Staatsangehörige sind nur ein Nebenaspekts des Netzwerks, das wie eine zweite Herrschaftsebene Staat, Wirtschaft und Gesellschaft durchzieht.

Institutionen respektive Netzwerke, die einen Staat im Staat bilden, stellen einen illegitimen und illiberalen Machtfaktor dar. Sie sind ein wesentlicher Grund für Privilegien und damit Ungleichheit vor dem Recht, ferner für verzerrte Märkte und wirken nicht zuletzt als Krisentreiber. Das kann auch für die Bürokratie gelten, die ihren eigenen Interessen und Gesetzen folgt und Teil des tiefen Staates ist.

Die drei bzw. vier Ebenen des Staates

Weiterhin ist der Staat nicht nur funktionell gegliedert, sondern als Organisation in Ebenen geteilt. Die unterste Ebene bilden die Kommunen, das sind die selbständigen Gemeinden und Städte, in denen die Grundeigentümer zu territorialen Einheiten, den Gemarkungen, die einwohnenden Bürger zur Bürgerschaft (Wählerschaft) und die ansässigen Steuerzahler zusammengefasst und registriert sind. Die Vereinigung der Kommunen bilden Länder, ursprünglich souveräne Nationen, die heute in Deutschland zu einem einheitlichen Bundesstaat zentralisiert sind. Dies sind die drei Ebenen: Kommune – Land – Bund. Eine vierte und fünfte sind reine Verwaltungsebenen, nämlich die Landkreise und die Regierungsbezirke, die den Ländern unterstellt sind. In den Kommunen, den Ländern und auf Bundesebene sind jeweils die drei Gewalten eingerichtet. Über dem Staat steht in Europa noch die EU, während der Euro-Währungsverbund eine Art Nebenregierung gebildet hat. Erwähnt seien schließlich auch die verschiedenen nicht-staatlichen Institutionen und Foren, in denen mitunter weitreichende Entscheidungen getroffen werden, ohne auf dem herkömmlichen Weg der Parlamentsdebatten und -abstimmungen sowie Kabinettsbeschlüsse getroffen worden zu sein. Dazu gehören das G7-Forum, die Euro-Rettungsinstitutionen und -treffen, aber auch die EZB, der Internationale Währungsfonds (IWF), die Internationale Klimakonferenz u.v.a.m.

Die Legislative

Die Legislative oder gesetzgebende Gewalt arbeitet in Deutschland als Zweikammersystem, das dem föderalen Prinzip entspricht. Die erste Kammer, der Bundestag, repräsentiert den Zentralstaat, die zweite Kammer, der Bundesrat vertritt die Länder. Aber abgesehen von dieser konkurrierenden Funktion handelt es sich im wesentlichen um ein Einkammersystem, weil der Bundestag für alle parlamentarischen Belange zuständig ist. Er erlässt die Gesetze, ernennt den Bundeskanzler, in dem wiederum die Macht der Regierung konzentriert ist, kontrolliert die Arbeit der Regierung und bewilligt den Haushalt. Die erste Kammer entscheidet in einem modifizierten Verfahren über Verfassungsänderungen, ernennt die obersten Richter und gemeinsam mit der zweiten Kammer den Bundespräsidenten. Da die zweite Kammer nur eingeschränkte Befugnisse hat und nur in Fragen der Länderinteressen mitredet, kommt dem Bundestag, der ersten Kammer, eine vorrangige Bedeutung zu. Hier konzentriert sich die größte staatliche Macht. Das liegt auch daran, dass Exekutive und Legislative nicht strikt getrennt sind. So ist die Regierung in Deutschland Teil der Legislative aus der sie hervorgeht. Zugleich übt die Exekutive Druck auf die Legislative aus, indem sie Angehörige ihrer Partei etwa zu bestimmtem Abstimmungsverhalten im Parlament anhält. Auch die Judikative ist durch das Richterwahlverfahren an die Exekutive gebunden und damit indirekt an die Legislative. Die Gewaltenteilung ist also nur unvollständig verwirklicht.

Dass die Legislative aus Volksvertretern besteht, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, ist eine klassische „edle Lüge“. Wer diese Auffassung vertritt, glaubt auch, dass Könige von Gott eingesetzt wurden. Tatsächlich verfolgen Parlamentarier, wie andere Menschen auch, ihre eigenen Interessen und die ihrer Partei. Das macht die Herrschaft von Menschen über Menschen so problematisch und ihre Bindung an allgemeine Rechtsgesetze so dringend.

Die Exekutive

Die Handlungen der Exekutive (der vollziehenden Gewalt) betreffen stets das Verhältnis Staat-Bürger. Die Exekutive setzt sich aus der Regierung und der Verwaltung, der Staatsbürokratie, zusammen, die in den meisten Ländern auf drei Ebenen wirkt (Bund, Land, Kommune). Die Exekutive hat begrenzte, Norm setzende Befugnisse, darunter Rechts-/ Verwaltungsanordnungen, die keinen Gesetzesstatus haben, aber lenkungswirksam sind.

Die Macht ist föderal geteilt, aber die Alleinentscheidungsbefugnisse der Länder sind im wesentlichen auf die Verwaltungstätigkeiten, darunter auch die Finanzämter, die Bildungssysteme, ferner Polizei und Verfassungsschutz beschränkt. Maßgebliche öffentliche Belange werden von der Bundesregierung gelenkt. Das gilt insbesondere für Auswärtige Angelegenheiten, Einwanderung, Währung, Warenverkehr, Luftverkehr, Eisenbahn, Post und Telekommunikation, Beamtenrecht, Urheberrecht, Bundeskriminalamt, Statistik für Bundeszwecke und nicht zuletzt für den Themenkomplex Haushalt und Finanzen, bei dem der Bund regelmäßig in der stärkeren Position ist, gerade im Hinblick auf die Verteilung von Steuereinnahmen. Die Bundesregierung ist die Machtzentrale. Durch die Steuerhoheit des Bundes und des geringen Umfangs von Gemeindesteuern sind die unteren staatlichen Ebenen von den Finanzzuwendungen des Bundes abhängig. Der Bundesfinanzminister hat eine Schlüsselressort unter sich. Durch Mischfinanzierung regieren die übergeordneten Ebenen bis hinunter in die Gemeindebelange. Die beiden unteren Ebenen sind durch einen Zentralisierungsprozess und eine Vermischung entwertet worden.

Die Judikative

Zur Judikative (der richterlichen Gewalt) gehören vor allem die Richter, die letztlich von der Exekutive berufen werden. Die dazu eingerichteten Richterwahlausschüsse unterliegen der Exekutive und die Wahlvorschläge sind das Vorrecht der Minister. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Gesetz ist nicht identisch mit Recht. Gesetze sind das Ergebnis von Beschlüssen der Legislative. Das Recht ist Ausdruck von Konventionen, die aus der rechten Kooperation von Individuen hervorgehen. Die Judikative soll unabhängig sein. Die Rechtsprechung obliegt in Deutschland dem Bundesverfassungsgericht, Bundes- und Ländergerichte.

Bürger können im Streit untereinander und im Konflikt mit dem Staat vor Gericht ziehen. Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit des staatlichen (Verwaltungs)Handelns. Ein funktionierender Rechtsstaat ist eine wesentliche Errungenschaft der westlichen Moderne, setzt er doch der Herrschaft der vollziehenden Gewalt Grenzen. Die Unterschiede treten heute überdeutlich im Vergleich mit (korrupten) Entwicklungsländern zutage. Das gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, die ohne Rechtssicherheit nicht Raum greifen kann. Indes besteht eine wichtige Herausforderung darin, dass die Vertreter der Judikative vom Staat ausgebildet und zertifiziert werden. Wer vor einem Gericht steht, der sieht sich einem staatlich ausgebildeten und eingesetzten Richter und ggf. einem Staatsanwalt gegenüber, der ebenfalls Angehöriger des Staates ist.

Die Bürokratie

Die Bürokratie, auch Verwaltung, ist der weniger sichtbare Teil der Exekutive. Sie existiert in Deutschland auf den drei Ebenen von Bund, Ländern und Gemeinden, darüber hinaus auch in der EU und anderen supranationalen Organisationen wie der NATO. Die Bürokratie setzt sich überwiegend aus Beamten und Angestellten zusammen, die nach Verwaltungsgrundsätzen handeln. Von Bürokratie wird eigentlich Bürokratismus unterschieden, im Alltag vermischt sich jedoch beides. Das liegt daran, dass die Bürokratie eigenen Funktionsmechanismen unterliegt, die dazu führen, dass Vorschriften über die Menschen gestellt werden, zu deren Diensten sie eigentlich geschaffen wurde. Das persönliche Verhältnis zum Vorgesetzten spielt eine entscheidende Bedeutung, die mangels Wirtschaftsrechnung kaum messbare Leistung ist dem nachgeordnet. Die Herrschaft der Bürokratie entstammt dem Absolutismus und kennzeichnet den Polizeistaat des 18. und 19. Jahrhunderts. Im positiven Fall verfügen Bürokratien über fachliche Expertise, die auf Zweckmäßigkeit hin ausgerichtet ist und sich durch Neutralität, Regelbindung, Arbeitsteilung, Professionalität und aktenkundige Dokumentation (Transparenz) auszeichnet. Bürokratie kann (und soll) Willkürherrschaft ausschließen. Bürokraten können sich durch rationale, effiziente Problembehandlung auszeichnen und für Sicherheit sorgen. Indes schafft sich der bürokratische Komplex in vielen Bereichen seine eigene Welt. Die Selbstlegitimation einer völlig irrigen Wirtschaftspolitik, die sich als über den handelnden Menschen stehend versteht, gehört dazu. Die Bürokratie nährt die Bürokratie, schafft ihre eigene Legitimation und Spielregeln – ohne Wettbewerb und auf Kosten anderer. Die bürokratische Ideologie mit ihrem Sicherheitsdenken durchdringt inzwischen die ganze Gesellschaft. Der Beamtenstaat ist das Gegenmodell einer freien Gesellschaft. Mit Arno Schmidt: „Es ist nichts so absurd, dass Gläubige es nicht glaubten. Oder Beamte täten.“

Die Parteien

Obwohl den Parteien im Grundgesetz nur ein Mitwirkungsrecht bei der Meinungsbildung eingeräumt wird, ist ihre Stellung im politischen System zentral. Die Parteien werben die Legitimierung des politischen Systems bei den Wahlen ein. Die Wahlvorschläge sind Listen von Parteimitgliedern oder Nahestehenden. Die Ernennung der Regierungschefs geht aus den Reihen der Sieger und damit aus dem Bestand an Parteiführern hervor. Der Einfluss erstreckt sich indirekt über die Exekutive auch auf die Judikative und über die Parlamente auf den Bundespräsidenten. In der „vierten Gewalt“ üben sie Einfluss auf die Beiräte der öffentlich rechtlichen Medien aus. Sie sind über die Parlamentsabgeordnete und die Parteieinrichtungen bedeutende Arbeitgeber für die politische Elite. Ihr Einfluss erstreckt sich über das staatliche Bildungswesen auf die Lehrerschaft an allen Schularten. Es ist nicht übertrieben von einer faktischen Parteienherrschaft zu sprechen. Dabei unterscheiden sich die Parteien regelmäßig kaum in ihrer Substanz; das gilt umso mehr im Vergleich mit den Prinzipien des klassischen Liberalismus. Zwar werden Wahlen regelmäßig als wegweisendes Spektakel inszeniert, indes hat sich längst eine politische Kaste herausgebildet, die sich beim Regieren kaum unterscheidet. Das liegt auch daran, dass Parteien als hierarchische Vereine auf Parteidisziplin und damit Linienkonformität achten. Für individuelle Perspektiven und politische Konzepte ist in machtpolitischen Mehrheitsvereinen kaum oder kein Raum. Die Parteienfinanzierung ist abzuschaffen.

B. Die Funktionen des Staates

In dem Working Paper „Die Aufgaben des Staates und ihre Legitimität aus liberaler Sicht“ (Link) wurde eine Übersicht der Aufgaben des Staates anhand der Staatsausgaben getan. Wir müssen diese Analyse hier ergänzen und aus einer gesellschaftspolitischen Sicht neu darstellen.

Die Funktionen des Staates (in der weiteren Bedeutung) sind heute faktisch unter anderem:

  • Vertretung der nationalen Belange nach außen

  • Ausübung des Gewaltmonopols

  • Gestaltung und Wahrung der Rechtsordnung, einschließlich der Verfassung, dabei umfassende Regelung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller Belange

  • Verwalter öffentlicher Güter und wirtschaftspolitische Aktivitäten, darunter insbesondere Verwalter der Staatskasse

  • Beeinflussung der öffentlichen Meinung

  • ideologische Bildung der nachwachsenden Generation

  • Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse in solchen Feldern wie Geschlechterverhältnis, Umweltfragen, Verbraucherverhalten

Wie im Working Paper ausgeführt, verletzt der heutige Staat in vielen Punkten das Gebot der rechtlichen und gesellschaftspolitischen Neutralität gegenüber allen Bürgern. Er ist keineswegs eine objektive Macht zur Erhaltung einer Rechtsordnung, sondern stellt selbst einen Machtfaktor in Konkurrenz zu gesellschaftlichen Kräften dar, der eigennützige Ziele verfolgt: die Erhaltung und Vermehrung seiner Einkünfte und der Erwerbsmöglichkeiten seiner Bediensteten, die Durchsetzung seiner konsensuellen Meinungen im öffentlichen Diskurs, die Schaffung von Abhängigkeiten möglichst vieler Bevölkerungsgruppen durch Bildung von Privilegien, die Grundrenten ermöglichen. Das gilt auch für die massenhafte Anmaßung staatlicher Autorität in eigentlich rein privaten Angelegenheiten wie einer Heirat.

Wie gezeigt, ist das Hauptinstrument des Staates, das Parteiensystem oder, in anderer Ausdrucksweise, die Parteien als dem Hauptfaktor der Macht bedienen sich der Einrichtungen des Staates zur Durchsetzung ihrer eigennützigen Interessen. Zugleich sind erhebliche organisierte Teile von Wirtschaft und Gesellschaft mit dem Staat verbunden. Sie beeinflussen Gesetze zu ihren Vorteilen und streben erfolgreich nach ihren Sonderinteressen. Ein Hunderte Milliarden Euro umfassendes Beispiel ist die sogenannte Energiewende, die das planwirtschaftliche Gegenstück zu einer Marktentwicklung darstellt. Legendär sind die Agrarsubventionen, die immer noch rund 40% des EU-Haushaltes ausmachen und nicht nur landwirtschaftliche Betriebe mit Steuergeldern finanzieren, sondern auch noch den Staat selbst (u.a. Mittel für Küstenschutz). Im Ergebnis ist der Staat zur großen Fiktion verkommen, nach der – im Sinne Bastiats – jedermann glaubt auf Kosten jedermanns leben zu können. Gegenüber der Öffentlichkeit versprechen Staatsvertreter gerne, einen dritten Weg zu beschreiten. Das ist der Inbegriff dieser Fiktion und des Versprechens, kostenlos Wohltaten verteilen zu können. Tatsächlich bedeutet die Abwrackprämie, dass der Nachbar gezwungen wird, die Anschaffung eines neuen Autos mitzufinanzieren.

C. Die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Begrenzung der Machtbefugnisse des Staates

Das Ziel und Ideal liberaler Staatsvorstellungen drückt sich im Begriff des „Minimalstaates“ oder des „minimalinvasiven Staates“ aus. Es sollen nachfolgend die drei Säulen benannt werden, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind, und zwar

  • der wirtschaftspolitische Rückbau des Staates (Marktwirtschaft) – wie im Working Paper gezeigt

  • die Verabschiedung einer liberalen Verfassung (Verfassung der Freiheit) – als wesentlicher Teil die Einführung eines Zweikammersystems

  • die weitgehende Privatisierung der Bildung (Kultur der Freiheit).

Wir führen hier die beiden unteren Punkte inhaltlich aus, nachdem der erste Punkt bereits ausführlich erläutert und veröffentlicht wurde. Auch beschränken wir uns auf die Binnenperspektive, ohne außen- und sicherheitspolitische Belange zu berücksichtigen. (Die Außenpolitik und die Verflechtung mit der supranationalen Ebene erfordert eine gesonderte Analyse.)

Die liberale Verfassung

Das Grundgesetz, obgleich ein Meilenstein der Demokratie und eine zeitgenössische Antwort auf die Probleme der Weimarer Republik und die Katastrophe des NS-Staates, ist in mehreren Punkten in liberaler Sicht mangelhaft.

Die Unterscheidung zwischen Recht, das unveräußerlich ist, und den Gesetzen ist nicht scharf genug. Der Liberalismus stellt zwei Rechte an oberste Stelle: die Freiheit und das Eigentum. Beide sind unverletzlich. Notwendig ist die Neutralität und Universalität des Rechts als einer in der Rechtsordnung und allen Gesetzen sowie Verordnungen innewohnenden Denkweise zu bekräftigen. Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass sowohl die schwerwiegendsten Störungen als auch die Masse der Krisen in Wirtschaft und Gesellschaft in einem Versagen des Staates wurzeln, die Herrschaft des Rechts durchzusetzen. Das Recht muss über den Machtansprüchen stehen, sonst ist der Staat mit seiner Verfassung nicht allgemein zustimmungsfähig und verliert seine legitime Grundlage. Nur das Recht der Freiheit steht über der Herrschaft von Menschen über Menschen. Damit ergibt sich eine Trinität aus Freiheit, Eigentum und Recht, mit der das Wesen des liberalen Staates zusammengefasst werden kann.

Die liberale Verfassung definiert unveräußerliche Rechte, also Rechtsprinzipien, die durch niemanden jemals geändert werden dürfen. Als Beispiel sei genannt das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz.

Zum Recht der Freiheit (und untrennbar damit verbunden zum Schutz des Eigentums), verstanden als „Infrastruktur für die Freiheit“ (Daniel Zimmer) gehört:

  • das Verbot jedweder Diskriminierung und Privilegierung, was ein explizites Verbot von Vorschriften über die vermeintlich richtige Lebensweise der Menschen (u.a. Gesundheit) und wirtschaftspolitischer Eingriffe einschließt. Solche sind zum Beispiel progressive Steuersätze und die Subventionen wirtschaftlicher Tätigkeit und privater Lebensführung – kurz: die Durchsetzung des Wesenskerns der Rechtsidee

  • die Stärkung des Föderalismus und die Subsidiarität als durchgängige Prinzipien. In liberaler Hinsicht geht der Non-Zentralismus (Robert Nef) noch einen Schritt weiter, weil er nicht-hierarchisch und nicht-zentralistisch konzipiert ist

  • der regulierungs- und wirtschaftspolitische Rückbau des Staates, das schließt die Beendigung aller produktiven Tätigkeiten des Staates ein, bedeutet zudem weitgehende Privatisierungen und Kostenzurechnung nach dem Nutzer- und Verursacherprinzip (Wiederherstellung des Rechnungszusammenhangs)

  • die Einführung eines echten Zweikammersystems und damit verbunden

  • die Vertiefung der Gewaltenteilung durch die Schaffung einer autonomen, durch die Wahl der zweiten Kammer legitimierten, Judikative

  • die konsequente Trennung der „vierten“ Gewalt vom Staat, d.h. der Meinungsbildung bottom up statt top down

  • das Verbot eines schuldenfinanzierten Haushalts zur Unterbindung einer Selbstermächtigung des Staates über die vom Wähler delegierte Macht hinaus (Es kann nur verzehrt werden, was vorher erarbeitet wurde) und zur Verringerung von Umverteilungsspielräumen (Respektierung des Eigentums)

  • die Privatisierung der Sozialsysteme, worin sich die Achtung der Freiheit und Autonomie verantwortlicher Eigentümer ausdrückt

  • die Entnationalisierung des Geldes und die damit einhergehende währungspolitische Enthaltsamkeit und damit verbunden die Unterordnung des Marktes unter die Oberherrschaft der Verbraucher

  • die Einführung einer persönlichen Haftung von Politikern und Bürokraten in Verbindung mit einer Entprivilegierung von Politikern

  • als Folge all dessen und gleicherweisen als Voraussetzung die Stärkung von Selbstverantwortung und Eigeninitiative der Menschen.

Non-Zentralismus

Non-Zentralismus ist kein Anti-Zentralismus, das wäre Sezession, sondern die friedliche Neugründung von Kompetenzen auf der niedrigst möglichen Ebene. Die autonome Gemeinde wird so wieder zur Urzelle des Staates. Non-Zentralismus ist auch kein Förderalismus oder Subsidiarität, da diese nicht weit genug gehen, wie Robert Nef anschaulich erläutert. (Zur Idee des Non-Zentralismus vgl. Link) Es ist die Übertragung des demokratischen Prinzips auf alle Bereiche einer offenen, sich selbst regulierenden Gesellschaft, hier gefasst als Machtaufbau von unten nach oben.

Dem Gedanken des Non-Zentralismus entspricht auch die Bildung der öffentlichen Meinung von unten nach oben (wird unten weiter ausgeführt).

Das Zweikammersystem

Das Strukturprinzip von selbstorganisierenden Systemen ist die Unterscheidung von zwei Ebenen. Ein herrschaftsfreier Verkehr von Einzelnen (oder Gruppen von Einzelnen) beruht auf der a) Autonomie der Handelnden und b) einem Regelwerk, das bestimmte Handlungen verbietet, insbesondere die illegitime Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer Menschen. (Zum Begriff der Freiheit vgl. das Essay im FFG.) Diese beiden Strukturbestandteile nennen wir Ebenen, wobei a) die untere und b) die obere ist. In anderer Ausdrucksweise nennen wir sie auch das freie Spiel der Kräfte und den Rahmen des Spiels. Die Ebenen sind nicht getrennt von einander. Die Regeln sind dem Handeln der autonomen Individuen eingeschrieben. So lange sie von selbst von fast allen fast immer eingehalten werden, bedarf es keiner formalen Institution über dem Ganzen, wenn nicht, braucht es eine Institution, die wir Richter nennen, eine Rechtsordnung, einen Staat. Idealerweise entspricht der Rahmen des Spiels (die Rechtsordnung) den Konventionen der Menschen, die lediglich kodifiziert werden. Ein System ist so lange herrschaftsfrei wie der Richter nicht selbst zum Spieler wird und die Macht, die ihm übertragen wurde, nicht zum Eigennutz oder zur Privilegierung von Gruppen verwendet. Ein solcher Fall heißt korrupt. Es wird von Nepotismus, Klüngel, Vetternwirtschaft u.ä. gesprochen.

Nach dem Gesichtspunkt der Dynamik unterscheiden wir die progressive untere Ebene und die konservative obere. Die übergeordnete Ebene wandelt sich nur langsam. Sie vertritt die allgemein anerkannten Regeln, deren Einhaltung den gewaltfreien Verkehr ermöglichen. Sie wandeln sich langsam, weil neue Regeln nur gelten können, wenn sie allgemein anerkannt werden (d.h. allgemein zustimmungsfähig sind), was nicht erzwingbar ist, und was an die Voraussetzung gebunden ist, dass sie sich praktisch bewährt haben. Es muss also ein Erkundungsprozess der unteren Ebene erfolgt sein, in dem häufige Fälle auftreten, die im vorhandenen Regelwerk nicht beinhaltet waren und verallgemeinert werden können, respektive müssen. Zudem ist es plausibel, dass neue Konflikte auftreten. Ein durch technische Neuerungen bedingtes Beispiel ist der Umgang mit persönlichen Daten bei neuen sozialen Medien, für die es noch keine allgemein anerkannte Regel gibt.

Aus diesem Gesetz leitet sich die Notwendigkeit eines Zweikammersystems ab. Die beiden Kammern sind den beiden systemischen Ebenen zugeordnet. Die untergeordnete ist dem Alltag der Handelnden zugeordnet, den laufenden Geschäften, die übergeordnete setzt den Rahmen, die allgemeine Ordnung für die untere. Beide müssen durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden. Beide dürfen nicht mit einander verbunden sein, sondern müssen vielmehr auch personell unabhängig von einander sein. (Das kann etwa durch die Einführung des Brauchs zum Ausdruck gebracht werden, dass die Mitglieder der oberen Kammer ihre Ämter in Parteien und Interessenorganisationen niederlegen und aus ihnen austreten.)

Der oberen Kammer, nennen wir sie Senat, obliegt das Rechtswesen einschließlich der Verfassung und der Ernennung der Richter. Sie stellt das Staatsoberhaupt und ernennt auf Vorschlag der unteren Kammer den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die Minister. Ihre Mitglieder werden für lange Zeit gewählt und nehmen nicht am Alltagsgeschäft teil. Das Bundesverfassungsgericht wird von ihr direkt eingesetzt, die Richter durch von ihr kontrollierte Wahlausschüsse ernannt. Sie verkörpert die dritte Gewalt, die Judikative.

Die untere Kammer, bleiben wir beim Begriff Bundestag, leitet die praktischen Angelegenheiten und erlässt die Gesetze. Sie wird durch den Senat kontrolliert, der über die Rechtmäßigkeit des Regierungshandeln wacht. Er setzt der Arbeit der Exekutive und der unteren Kammer Richtlinien und kontrolliert deren Einhaltung. In seinem Namen zeichnet der Bundespräsident die Gesetze und kontrolliert ihre Rechtmäßigkeit.

D. Die öffentliche Meinung und die Kultur der Freiheit

Der gesellschaftliche Konsens muss immer wieder erneut durch die Bildung einer öffentlichen Meinung herbeigeführt werden. Die öffentliche Meinung ist das Selbstbewusstsein der Bürger, die am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen. Die Entscheidungen der staatlichen Institutionen spiegeln in einem freiheitlichen Staat den öffentlichen Konsens wieder. Demokratie, die Willensbildung des Volkes, geht nach liberalem Verständnis vom Volk aus und wird im argumentativen Diskurs frei gestaltet. Die staatlichen Einrichtungen folgen diesem. Eine Verkehrung des demokratischen Prinzips ist die Umkehr der Willensbildung als Weitergabe der Entschlüsse aus dem Kreis der herrschenden Eliten an das Volk „nach unten“ mit Hilfe von Medien und Meinungsagenturen. Brecht spießte 1953 diese Perversion in dem Bonmot auf, dass der Staat das Volk auflöse und sich ein neues wähle.

Durch drei Ansatzpunkte kann die Gefahr einer Parteienherrschaft entscheidend begegnet werden. Es wäre aber eine Illusion, dass das Problem durch rein institutionelle Maßnahmen gelöst werden kann. Jedes System kann ausgehöhlt und in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn nicht eine geschärfte öffentliche Kontrolle ausgeübt wird. Dies bleibt die immerwährende Aufgabe der liberalen Bewegung.

1. Lehrer

Eine weitgehende Privatisierung der Bildung ist eine der Grundlagen für eine Trennung der politischen Willensbildung von den Machtausübungsmechanismen des Staates. Von zentraler Bedeutung ist die Entstaatlichung der Lehrerausbildung und eine weitgehende Autonomie der Schulen. Die staatliche Hoheit über die Bildung war stets ein Pfeiler der Herrschaft, gerade in autoritären Systemen. Selbst ein idealistischer Anspruch, eine neutrale Bildung durch den Staat bereitzustellen, wäre doch mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden: Es entsteht ein staatlicher Komplex mit eigenem Recht, eigenen Standards, einer Sonderperspektive, die Sonderinteressen folgt und das gilt gerade auch für die Ausbildung naturgemäß staatstreuer Lehrer. Lehrer stehen für sich: Sie lehren, was ihnen ihr Wissen und Gewissen, was ihnen ihre Einsichten und Überzeugungen sagen. Sie sind freie Menschen und handeln autonom, das heißt nach Kant mündig.

2. Richter

Das Problem lässt sich auf die Ausbildung von Richtern übertragen. In der altehrwürdigen Tradition der englischen Rechtspflege wird Recht nicht erlassen, sondern gefunden. Es wird nicht in Gesetzeskonvoluten, sondern in Gerichtsurteilen tradiert und seine Prinzipien anhand von Präzedenzfällen erläutert. Eine sich an der liberalen Rechtsidee ausrichtenden Juristenausbildung trennt diese vom Einfluss des Staates, wenigstens von dem der Exekutive. Dem Recht haben sich alle zu beugen, es steht über allen Menschen und Institutionen und kann daher seinem Wesen nach nicht „staatlich“ sein, noch nicht einmal national. Es ist universell und allgemeingültig und daher auch internationalisierbar.

3. Multiplikatoren der öffentlichen Meinungsbildung

Meinungsbildende Medien und Verbände sind zu privatisieren und dem Einfluss des Staates zu entziehen. Im Einzelnen betrifft dies unter anderem:

  • Die Privatisierung der Informationsmedien, insbesondere die der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD und des ZDF

  • Die Einstellung der Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Umweltverbände (Greenpeace über den EU-Haushalt)

  • Die Förderung der Kultur und Kunst. Wichtige Einrichtungen wie z.B. Museen, Theater und Orchester können durch Stiftungen getragen werden, deren Finanzierung freiwillig ist

  • Die Privatisierung des Verbraucherschutzes

  • Die Trennung von Staat und Kirche soll abgeschlossen werden

E. Werkzeuge einer Verfassung der Freiheit

Es ist nicht die Aufgabe dieser Analyse, eine Verfassung der Freiheit und ihre Durchführung in allen Einzelheiten zu durchdenken und auszuarbeiten. Neben den Kernideen sollen Denkanstöße gegeben werden, die zeigen, wie die Probleme wirksam gelöst werden können. Dazu dienen die folgenden, erweiterbaren Beispiele.

Eine wirksame Schuldenbremse

Eine wirksame Schuldenbremse muss jeden Politiker, dessen Entscheidungen Staatsausgaben und Staatsverschuldung beeinflussen, in die Pflicht nehmen. Da es leicht fällt, das Geld anderer Menschen zu „verjuxen“ und Verschuldung längst einer Droge gleicht, müssen

Sanktionen

wieder den Verantwortungszusammenhang herstellen, der auch im privaten Bereich besteht. Beispiele von Sanktionsmöglichkeiten mögen illustrieren, wie eine Kontrolle wirksam ausgeübt werden kann:

  • Gehaltsabzüge von den Entscheidern an. Das ist auch in gestaffelter Form möglich: Neuverschuldung in Höhe von 1% des BIP für zu einem automatischen Gehaltsverlust von 20%, 2% zu 40% und 3% zu 60%.

  • Eine Alternative wäre ein automatisches Wiederwahlverbot. Wird die vorgeschriebene Staatsverschuldung überschritten, dürfen sich die verantwortlichen Politiker nicht zur Wiederwahl stellen, z.B. für eine Wahlperiode. Dieser Ansatz lässt sich auch mit dem zuvor genannten verbinden.

Institutionelle Trennung

Die Trennung von Einnahme- (Steuer-) und Ausgabekomitees, die sich gegenseitig blockieren statt Ausgaben erhöhende Kompromisse zu schließen, ist in den USA eine der wirksamsten Ausgaben senkenden Institutionen. Besonders wirksam haben sich zudem Vetos der Gouverneuere erwiesen, die zu einer gezielten Reduzierung einzelner Ausgabeprojekte führen. Es lohnt sich, erfolgreiche Beispiele in der Welt für eine Reduzierung der Staatstätigkeit zu sammeln.

Umwandlung der Zentralbank zur reinen Clearingstelle

  • Die dritte, höchst wirksame Schuldenbremse, ist der Wechsel vom schlechten Staatsgeld zu gutem Marktgeld. Das bedeutet, dem Staat das von ihm angemaßte Monopol samt der Privilegien für Finanzinstitute zu entziehen und Geld (wieder) privat bereit zu stellen. (Die Analyse dieses Problemfeldes muss gesondert erfolgen.)

Erweiterter Bundesrechnungshof

mit nicht nur ökonomischer, sondern auch rechtlicher Kontrolle

Trennung von Initiative und Beschluss

(war in der Polis Athen ein interessanter Ansatz)

Gesetzgebung/Verordnung endet mit automatisch eingebauter Frist

Gesetze müssen erneuert/ verlängert werden

Fazit

Die Kernideen unseres Diskussionsvorschlag sind:

  • Vertiefung der Gewaltenteilung

  • Zweikammersystem nach der Funktionsteilung der beiden Ebenen freier Systeme

  • Verankerung von rechtlichen Prinzipien in einer überarbeiteten Verfassung und ihre Immunisierung gegen Aushöhlungstendenzen

  • Rückbau des Staates durch Privatisierung

  • Non-Zentralismusprinzip in allen Bereichen, insbesondere bei der politischen Willensbildung

Die institutionellen Reformen drücken einerseits den Willen der Bürger aus, die Herrschaft des Menschen durch den Menschen weiter zu überwinden und an ihre Stelle die Herrschaft des Rechts zu setzen. Sie sind nur durchsetzbar, wenn ein breiter Konsens erreicht wird. Sie werden aber nur Bestand haben, wenn dieser Konsens im öffentlichen Bewusstsein auch erhalten werden kann. Dazu ist eine von Partikularinteressen und politischen Parteien und Interessensgruppen unabhängige liberale Bewegung Voraussetzung.